Herzlich Willkommen

auf der Homepage des Fördervereins  “Freunde und Förderer der Freiwilligen Feuerwehr Löschzug Holzhausen“

Unser Förderverein “Freunde und Förderer der Freiwilligen Feuerwehr Löschzug Holzhausen“ wurde im Januar 2012 von Wehrangehörigen, Familienmitgliedern und Freunden der Einheit Holzhausen gegründet. Als gemeinnütziger Verein sind wir auf neue Mitglieder und Spenden angewiesen.

 

Was macht die Freiwillige Feuerwehr?

Die Arbeit der freiwilligen Feuerwehr ist in unserer Gesellschaft zur Selbstverständlichkeit geworden. Nahezu jeden Tag opfern Kameraden ihre Freizeit, um anderen in Not geratenen Menschen zu helfen. Freiwillige Feuerwehr ist dabei mehr als nur ein Hobby, für viele ist es Leidenschaft.

Unsere Kameraden rücken dabei zu über 30 Einsätze im Bereich Holzhausen aus und unterstützen darüber hinaus auch in den benachbarten Stadtteilen.

 

Warum gibt es den Förderverein?

Der Förderverein hat es sich zur Aufgabe gemacht, die freiwillige und ehrenamtliche Arbeit der Feuerwehr zu unterstützen. Darüber hinaus fördern wir die Jugendarbeit der Freiwilligen Feuerwehr Einheit Holzhausen

 

Welche Projekte wollen wir verwirklichen?

Nachwuchsförderung der Jugendfeuerwehr der Einheit Holzhausen, wie z.B. Bekleidung und Übungsmaterial, Durchführung und Unterstützung von Veranstaltungen, wie z.B. Tag der offenen Tür, Sommerfeste etc. Neugestaltung und Renovierungsarbeiten in den Räumlichkeiten des Gerätehauses der Einheit Holzhausen, Aktivitäten zur Förderung der körperlichen Fitness und des Teamgefühls, Veranstaltungen für Mitglieder der Einheit Holzhausen (intern) und deren Familien wie gemeinsame Ausflüge, Grillfeste, Besuche von Partnerfeuerwehren, etc.

 

Wie kann ich den Förderverein unterstützen?

Jede Unterstützung, sei es durch eine einmalige Spende oder eine Fördermitgliedschaft, zeigt eine Wertschätzung der Arbeit der Freiwilligen Feuerwehr und ermöglicht eine rasche Realisierung unserer Projekte und Vorhaben.

 

Wie werde ich Mitglied?

Sollten Sie Interesse an einer Mitgliedschaft in unserem Förderverein haben, so gibt es die Möglichkeit einer aktiven bzw. passiven Mitgliedschaft. Aktive Mitglieder gestalten über den üblichen Förderbeitrag die Vereinsarbeit tatkräftig mit und bringen neue Ideen ein

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Unser Flyer

Der Vorstand

News

Satzung

Der Verein trägt den Namen „Freunde und Förderer der Freiwilligen Feuerwehr – Löschzug Holzhausen

1)    Der Sitz des Vereins ist Burbach-Holzhausen, Kreis Siegen-Wittgenstein.

2)    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Gründungsjahr beginnt mit der Eintragung und endet am 31.12. des Jahres.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung .

Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln für die Gemeinde Burbach zur Verwirklichung von steuerbegünstigten Zwecken in ihrer Einrichtung „Freiwillige Feuerwehr – Löschzug Holzhausen“.

Im Einzelnen können dies sein:

a)    Ideelle und materielle Unterstützung des Löschzugs Holzhausen, z.B. bei der Beschaffung von Ausrüstungsgegenständen, Lehr- und Ausbildungsmaterial,

b)    die soziale Fürsorge der Mitglieder,

c)    Förderung der Jugendfeuerwehr,

d)    Unterstützung der Interessen der Feuerwehr in der Öffentlichkeit.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen und ist konfessionell und parteipolitisch neutral. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

1)    Aktives Mitglied des Vereins kann jede(r) Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr Burbach ; Löschzug Holzhausen einschließlich der Jugendfeuerwehr und der Ehrenabteilung werden.

2)    Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die ihre Verbundenheit ideell oder materiell bekunden möchte.

3)    Ehrenmitglieder

Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

2)    Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.

1)    Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds (bzw. durch Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen),

2)    Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

3)    Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.

4)    Über den Ausschluss der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist  Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

5)    Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten. Des weiteren erlischt jeder vermögensrechtliche Anspruch gegenüber dem Verein.

1)    Alle Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung; sie können Anträge und Vorschläge zur Förderung der Vereinsarbeit abgeben.

2)    Alle Mitglieder sind wahlberechtigt, jedoch nur natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind wählbar.

3)    Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen.

Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht

a)    durch jährliche Mitgliederbeiträge der fördernden Mitglieder, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist

b)    durch freiwillige Zuwendungen (Spenden)

c)    durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln

d)    durch Einnahmen aus Veranstaltungen

e)    durch sonstige Einnahmen

Der Jahresbeitrag ist jeweils am Anfang des Geschäftsjahres (spätestens bis zum 31. Januar) im Voraus zu entrichten.

Die Organe des Vereins sind

a)    Mitgliederversammlung

b)    Vereinsvorstand

1)    Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das  oberste Beschlussorgan.

2)    Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer 14-tägigen Frist einzuberufen, die Einberufung erfolgt schriftlich oder durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde.

3)    Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.

4)    Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag  müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind

a)    Beratung und  Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,

b)    die Wahl der Mitglieder des Vereinsvorstandes,

c)    die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

d)    die Genehmigung der Jahresrechnung,

e)    die Entlastung des Vorstandes und des Schatzmeisters,

f)     die Wahl der Kassenprüfer, die alle 2 Jahre zu wählen sind.

g)    Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

h)    Entscheidung über die Beschwerden von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein,

i)      Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

1)    Die  Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen ist.

2)    Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.

3)    Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist.

4)    Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.

1)    Der Vorstand besteht aus

a)    dem Vorsitzenden

b)    dem stellvertretenden Vorsitzenden

c)    dem Schatzmeister

d)    dem Schriftführer

e)    drei Beisitzern

Dem Vorstand des Fördervereins müssen mindestens drei Mitglieder der Einsatzabteilung des Löschzugs Holzhausen angehören. Der stellvertretende Schatzmeister und der stellvertretende Schriftführer werden vom Vorstand aus den Reihen der Beisitzer gewählt.

2)    Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der  Schatzmeister. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird  geregelt, dass der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden zur Vertretung befugt sind. Die Vertretungsvollmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass die Zustimmung der Mitgliederversammlung zu Rechtsgeschäften erforderlich ist, wenn diese einen Betrag von € 2.500,- überschreiten oder ein Vertragsverhältnis von mehr als 3 Jahren eingegangen wird.

3)    Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich. Er hat die erforderlichen  Beschlüsse herbeizuführen und die Mitglieder angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

4)    Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

5)    Der Vorsitzende lädt die Mitglieder zu der Mitgliederversammlung ein und leitet die Versammlung. Er beruft die Vorstandssitzung ein und leitet diese. Das Einberufungsverfahren für die Vorstandssitzungen wird im Vorstand geregelt. Über die in der Vorstandssitzung gefassten Beschlüsse und die wesentlichen erörterten Angelegenheiten ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

6)    Der  Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend sind

7)    Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist in der nächsten Mitgliederversammlung die Ergänzungswahl bis zur nächsten ordentlichen Wahl durchzuführen.

1)    Der  Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.

2)    Er darf Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende, oder im Verhinderungsfalle ein Stellvertreter, eine Auszahlungsanordnung erteilt hat und wenn nach dem von der Mitgliederversammlung beschlossenen Voranschlag Geldbeträge für die Ausgabezwecke vorgesehen sind.

3)    Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.

4)    Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern Rechnung. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

5)    Die Kassenprüfer prüfen die  Kassengeschäfte und erstatten der Jahreshauptversammlung Bericht.

1)    Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen.

2)    Eine persönliche Haftung der Mitglieder des Vorstandes wird ausgeschlossen, es sei denn, dass vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

3)    Mitglieder des Fördervereins haften nicht persönlich gegenüber Gläubigern des Vereins.

1)    Der Verein wird  aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder vertreten sind und mit drei Vierteln der Abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.

2)    Ist die Mitgliederversammlung nicht  beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung  einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung, ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten, mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der vertretenen Stimmen gefasst wird. In der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung  besonders hingewiesen werden.

3)    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Burbach, die es unmittelbar und ausschließlich für die gemeinnützigen Zwecke des Feuerwehrwesens im Löschzug Burbach – Holzhausen zu verwenden hat.

Diese Satzung tritt am 21.1.2012 in Kraft.

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 21.1.2012 beschlossen.

Downloads

Den Mitgliedsantrag herunterladen, ausdrucken, unterzeichnen.

Am besten im Kontaktformular den Antrag hochladen und absenden oder per Post an:

Förderverein Freunde und Förderer

Vorstand Florian Diehl

Hinterm Köppel 78

57562 Herdorf

 

 zusenden lassen. 

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Am 02.12.2023 ist es wieder so weit, wir feiern unser 13. Weihnachtsbaumstellen und laden hiermit herzlich ein.